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Der Gebührenbescheid ist ein Dauerbescheid und wird nur dann neu versandt, wenn Änderungen eingetreten sind wie z.B. Gebührenänderungen oder Änderungen der Abfallgefäßgröße.  Auskünfte zu Ihrem Gebührenbescheid erteilt Ihnen gerne das Kundencenter des AWB.
 

Nutzen Sie für die Zahlung Ihrer Abfallgebühren die Vorteile des Einzugsverfahrens mit einem SEPA-Lastschriftmandat. Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen. Den Vordruck für die Einzugsermächtigung finden Sie auf unserer Formularseite.

 

Ohne Risiko!
Sie können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Natürlich ist es auch möglich, das gesamte Mandat zu widerrufen. Ein Widerruf des Mandates ist unter Angabe der Grunstücks Nr. (siehe Gebührenbescheid) schriftlich an den AWB zu richten.

 

Fragen und Antworten

 

Ist der Landkreis -Abfallwirtschaftsbetrieb- überhaupt berechtigt, Abfallgebühren einzuziehen?

 

Warum übernimmt der Landkreis den Gebühreneinzug und die Dienstleistungen rund um die An- und Abmeldung von den Gemeinden-, Samtgemeinden- und Stadtverwaltungen ?

 

Wer zieht die Gebühren für Straßenreinigung, Grundsteuer , Hundesteuer etc. ein?

 

Bleiben meine Einzugsermächtigungen für Grundsteuer, Straßenreinigung und Hundesteuer etc., die ich bei den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen hinterlegt hatte, weiterhin gültig?

 

Mein Haus ist verkauft bzw. der Grundstückseigentümer hat sich geändert. Was ist zu tun?

 

Kann mein Mieter die Einzugsermächtigung und sonstige Pflichten übernehmen?

 

Kann ein Gebührenbescheid auch zu meinem Mieter versendet werden, damit er diese direkt entrichtet ?

 

Kann ich Gebühren auch überweisen?

 

Kann ich Gebühren auch monatlich überweisen?

 

 

Ist der Landkreis -Abfallwirtschaftsbetrieb- überhaupt berechtigt, Abfallgebühren einzuziehen?
Ja. Der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) ist der vom Gesetzgeber bestimmte öffentlich-rechtliche Entsorger für den Landkreis. Der AWB organisiert die Abfallentsorgung und hatte schon immer die Gebühren eingezogen; bislang jedoch indirekt über die Gemeinde-,Samtgemeinde- und Stadtverwaltungen.

 

Warum hatte der Landkreis den Gebühreneinzug und die Dienstleistungen rund um die An- und Abmeldung von den Gemeinden-, Samtgemeinden- und Stadtverwaltungen übernommen?

 

Es war notwendig, den Datenbestand an Abfallbehältern und Abfallgebühren in einer zentralen Datenbank zusammenzufassen, um für die künftige Ausrichtung der Abfallwirtschaft gewappnet zu sein. Dazu gehört z.B. die Einführung von Identsystemen bei Abfallbehältern, die eine eindeutige Zuordnung des Behälters zum Grundstück gewährleisten sowie zahlreiche andere Anwendungsmöglichkeiten, die zur Optimierung der Abfuhr beitragen. Dieses ließe sich jedoch nicht bei dem bestehenden System, dass auf die einzelnen Kommunen im Landkreis verteilt war, realisieren.

 

Wer zieht die Gebühren für Straßenreinigung, Grundsteuer , Hundesteuer etc. ein?

 

Dieses erledigt nach wie vor die Abteilung Steuern/Gebühren in Ihrem zuständigen Rathaus. Der einzige Unterschied ist, dass von dort nicht mehr die Abfallgebühren eingezogen werden; dieses erledigt der AWB direkt.

 

Mein Haus ist verkauft bzw. der Grundstückseigentümer hat sich geändert. Was ist zu tun?
Dieses ist anzuzeigen und nachzuweisen (z.B. Kopie von Auszügen des Kaufvertrages) und der Behälter ist abzumelden. Bitte wenden Sie sich direkt an den AWB. Nutzen Sie dann das Formular „Änderungsanzeige“.

 

Kann mein Mieter die Einzugsermächtigung und sonstige Pflichten übernehmen?
Bedingt. Als Grundstückseigentümer sind Sie letztendlich für die Entrichtung der Gebühren -unabhängig ob es sich um ein selbstbewohntes oder vermietetes Objekt handelt- verantwortlich. Für die Zahlung der Abfallgebühr im Rahmen des Lastschriftverfahrens kann ein abweichender Kontoinhaber als der Zahlungspflichtige (Grundstücksinhaber) das Mandat übernehmen und dieses entsprechend bestätigen / unterschreiben.
Gleichzeitig müssen Sie als Grundstückseigentümer dem AWB gegenüber bestätigen, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder bei ausbleibenden Zahlungen des abweichenden Kontoinhabers, Sie als Grundstückseigentümer evtl. anfallende Säumniszuschläge und Mahngebühren übernehmen.

 

Kann ein Gebührenbescheid auch zu meinem Mieter versendet werden, damit er diese direkt entrichtet ?
Nein. Empfänger des Gebührenbescheids ist immer der Grundstückseigentümer oder die Hausverwaltung.

 

Kann ich Gebühren auch überweisen?
Ja, Sie sind nicht verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Wenn Sie den Gebührenbescheid zu Jahresbeginn erhalten (Versand des Bescheids voraussichtlich im Februar) werden Sie gleichzeitig aufgefordert, den Betrag zu den jeweiligen, im Bescheid angegebenen Fälligkeitsterminen (quartalsweise) zu überweisen.

 

Kann ich Gebühren auch monatlich überweisen?
Nein. Entweder Sie nutzen das Einzugsverfahren (Einzug der Gebühren quartalsweise bzw. 4xJahr) oder Sie zahlen den Betrag durch Überweisung zu den im Bescheid angegebenen quartalsweisen Fälligkeitsterminen (Versand des Bescheids voraussichtlich im Februar).


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