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Nutzen Sie für die Zahlung Ihrer Abfallgebühren die Vorteile des Einzugsverfahrens mit einem SEPA-Lastschriftmandat.
Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen. Den Vordruck für die Einzugsermächtigung finden Sie auf unserer Formularseite.
Sie können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Natürlich ist es auch möglich, das gesamte Mandat zu widerrufen. Ein Widerruf des Mandates ist unter Angabe der Grunstücks Nr. (siehe Gebührenbescheid) schriftlich an den AWB zu richten
Ja.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) ist der vom Gesetzgeber bestimmte öffentlich-rechtliche Entsorger für den Landkreis. Der AWB organisiert die Abfallentsorgung und hatte schon immer die Gebühren eingezogen; bislang jedoch indirekt über die Gemeinde-,Samtgemeinde- und Stadtverwaltungen.
Dieses erledigt nach wie vor die Abteilung Steuern/Gebühren in Ihrem zuständigen Rathaus. Der einzige Unterschied ist, dass von dort nicht mehr die Abfallgebühren eingezogen werden; dieses erledigt der AWB direkt.
Dieses ist anzuzeigen und nachzuweisen (z.B. Kopie von Auszügen des Kaufvertrages) und der Behälter ist abzumelden.
Bitte wenden Sie sich direkt an den AWB. Nutzen Sie dann die Formulare für die An-, Ab- oder Ummeldung.
Bedingt. Als Grundstückseigentümer sind Sie letztendlich für die Entrichtung der Gebühren -unabhängig ob es sich um ein selbstbewohntes oder vermietetes Objekt handelt- verantwortlich. Für die Zahlung der Abfallgebühr im Rahmen des Lastschriftverfahrens kann ein abweichender Kontoinhaber als der Zahlungspflichtige (Grundstücksinhaber) das Mandat übernehmen und dieses entsprechend bestätigen / unterschreiben.
Gleichzeitig müssen Sie als Grundstückseigentümer dem AWB gegenüber bestätigen, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder bei ausbleibenden Zahlungen des abweichenden Kontoinhabers, Sie als Grundstückseigentümer evtl. anfallende Säumniszuschläge und Mahngebühren übernehmen.
Nein.
Empfänger des Gebührenbescheids ist immer der Grundstückseigentümer oder die Hausverwaltung.
Ja, Sie sind nicht verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Wenn Sie den Gebührenbescheid zu Jahresbeginn erhalten (Versand des Bescheids voraussichtlich im Februar) werden Sie gleichzeitig aufgefordert, den Betrag zu den jeweiligen, im Bescheid angegebenen Fälligkeitsterminen (quartalsweise) zu überweisen.
Nein.
Entweder Sie nutzen das Einzugsverfahren (Einzug der Gebühren quartalsweise bzw. 4xJahr) oder Sie zahlen den Betrag durch Überweisung zu den im Bescheid angegebenen quartalsweisen Fälligkeitsterminen (Versand des Bescheids voraussichtlich im Februar).